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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 532/20 (PDF) vom 18.09.20



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 176. Sitzung am 17. September 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit - Drucksache 19/22607 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes - Drucksachen 19/19930, 19/21610 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 09.10.20
Erster Durchgang: Drucksache. 265/20 (PDF)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • 1. In Nummer 8 § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird jeweils das Wort "Abholmenge" durch das Wort "Abholmasse" ersetzt und wird das Wort "Abholmengen" durch das Wort "Abholmassen" ersetzt.
  • 2. In Nummer 10 Buchstabe b Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter "eines Rücknahmesystems" durch die Wörter "des Rücknahmesystems" ersetzt.
  • 3. In Nummer 13 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "eines Rücknahmesystems" durch die Wörter "des Rücknahmesystems" ersetzt.
  • 4. Nummer 14 wird wie folgt geändert:
    • a) In § 13 Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter "eines Rücknahmesystems" durch die Wörter "des Rücknahmesystems" ersetzt.
    • b) In § 13a Satz 5 werden die Wörter "eines Rücknahmesystems" durch die Wörter "des Rücknahmesystems" ersetzt.
  • 5. Nummer 16 wird wie folgt geändert:
    • a) Nach § 15 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

      (3a) Im Falle des § 13 Absatz 2 ist für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug-Altbatterien zu berichten ist."

    • b) In § 16 Absatz 1 wird die Angabe "45 Prozent" durch die Angabe "50 Prozent" ersetzt.
  • 6. In Nummer 18 Buchstabe b Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter "Vertreter der Einrichtungen der kommunalen Abfallberatung" durch die Wörter "Vertreter der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger" ersetzt.
  • 7. In Nummer 19 § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter "eines Rücknahmesystems" durch die Wörter "des Rücknahmesystems" ersetzt.
  • 8. In Nummer 23 Buchstabe a wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.

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