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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 534/2/10 vom 12.10.10



Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung
(Restrukturierungsgesetz)

Punkt 10 der 875. Sitzung des Bundesrates am 15. Oktober 2010

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat stellt fest, dass Regelungslücken bei den Vergütungsgrundsätzen bestehen, welche für solche Unternehmen des Finanzsektors gelten, die Stabilisierungsmaßnahmen aus dem Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung in Anspruch nehmen.

Gegenwärtig unterliegen Unternehmen des Finanzsektors, die Stabilisierungsmaßnahmen aus dem Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung in Anspruch nehmen, hinsichtlich der Bemessung der monetären Vergütung ihrer Organmitglieder und Geschäftsleiter einer Obergrenze von 500.000 Euro. Diese Regelung hat sich als unzureichend erwiesen, weil sie Vergütungsempfänger unterhalb der Vorstandsebene nicht erfasst. Wie sich herausgestellt hat, können auch auf Ebenen unterhalb des Vorstandes eines Instituts Bonusregelungen bestehen, die zur Auszahlung von Vergütungen in Millionenhöhe führen.

Vergütungen in Millionenhöhe für Mitarbeiter von staatlich gestützten Kreditinstituten widersprechen dem Ziel, das Vertrauen von Wirtschaft und Gesellschaft in den Finanzsektor wiederherzustellen, und dem Prinzip, Unterstützungsleistungen nur solchen Instituten zu gewähren, die selbst zu einer angemessenen Gegenleistung bereit sind.

Der Bundesrat hält es daher für dringend erforderlich, umfassende Regelungen über Vergütungsgrundsätze für Unternehmen des Finanzsektors zu treffen, die Stabilisierungsmaßnahmen aus dem Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung in Anspruch nehmen, und dabei eine Verdienstobergrenze von 500.000 Euro für alle Mitarbeiter solcher Unternehmen einzuführen.


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