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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 539/1/06 vom 11.09.06



Empfehlungen der Ausschüsse - 825. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2006
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 12 Abs. 3 Satz 2 - neu -)

In Artikel 1 Nr. 6 ist der dem § 12 Abs. 3 anzufügende Satz wie folgt zu fassen:

  • In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 5 kann für die Fälle, in denen Weinbaubetriebe bis zu 1000 Liter Wein zu destillieren haben, vorgesehen werden, dass an Stelle der Destillation der Wein gegen Erteilung eines Nachweises in einer Abwasseranlage als Energieträger verwertet oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde nachweisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftliche Böden aufgebracht werden kann; § 11 Abs. 1 Satz 3 und, sofern der Betrieb seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten.

Es muss sichergestellt sein, dass die Nichterfüllung der Destillationspflicht zum vorübergehenden Ausschluss von der Erteilung der Amtlichen Prüfungsnummer führt. Im Falle der Verwertung als Energieträger in einer Abwasseranlage erteilt der Anlagenbetreiber den Nachweis über die entsprechende Verwertung. Die Aufbringung auf landwirtschaftliche Böden erfolgt unter Aufsicht der für die Einhaltung der Bestimmungen über den zulässigen Hektarertrag zuständigen Behörde; diese dokumentiert die Aufbringung und erstellt erforderlichenfalls einen entsprechenden Nachweis.

Im Übrigen gilt die Begründung des Entwurfs.

2. Zu Artikel 1 Nr. 6a - neu - (§ 20 Abs. 3)

In Artikel 1 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:

  • "6a. § 20 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

    (3) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuerkannt, wenn eine Anreicherung nicht vorgenommen worden ist."

Begründung:

Der Verzicht auf die Einschränkung, dass die zur Bereitung von Prädikatsweinen verwendeten Weintrauben in einem einzigen Bereich geerntet worden sind, erscheint unter Marktgesichtspunkten und im Hinblick auf die Selbstverantwortlichkeit der Wein erzeugenden Betriebe gerechtfertigt.

3. Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 40 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2)

Artikel 1 Nr. 11 ist wie folgt zu ändern:

  • a) Buchstabe a ist zu streichen.
  • b) Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist zu streichen.

Begründung:

Der Deutsche Weinfonds hat die Aufgabe, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere des Aufkommens aus der Abgabe für den Deutschen Weinfonds,

  • 1. die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines zu fördern,
  • 2. auf den Schutz der durch die Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland hinzuwirken. Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll sich der Deutsche Weinfonds der Einrichtungen der Wirtschaft bedienen.

Auf Grund der bisherigen Arbeit und der Aufgabenstellung des Verwaltungsrates besteht keine erkennbare Notwendigkeit, die Zusammensetzung des Verwaltungsrates des Deutschen Weinfonds zu ändern. Es sollte vielmehr an der bisherigen rein fachlichen Besetzung festgehalten werden.


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