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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 545/13 (PDF) vom 27.06.13



Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe
(Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 250. Sitzung am 27. Juni 2013 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 17/14123 - zu dem Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG) angenommen.

Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 373/13(B) HTML PDF

Deutscher Bundestag
Drucksache 17/14123
17. Wahlperiode 26.06.2013

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG) - Drucksachen 17/13023, 17/13531, 17/13875 -

Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Karl Schiewerling
Berichterstatter im Bundesrat: Staatsministerin Emilia Müller

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 240. Sitzung am 16. Mai 2013 beschlossene Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.

Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 26. Juni 2013
Der Vermittlungsausschuss

StroblSchiewerlingMüller
VorsitzenderBerichterstatterBerichterstatter

Anlage
Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG)

Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 89d Absatz 1 Satz 1 und 4, Absatz 3 bis 5 SGB VIII), Artikel 3 Absatz 1 bis 3 (Inkrafttreten)

  • a) Artikel 1 wird wie folgt geändert:
    • aa) Nummer 8 wird aufgehoben.
    • bb) Die bisherigen Nummern 9 bis 16 werden die Nummern 8 bis 15.
  • b) Artikel 3 wird wie folgt geändert:
    • aa) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 1 Nummer 9 bis 11" durch die Wörter "Artikel 1 Nummer 8 bis 10" ersetzt.
    • bb) Absatz 2 wird aufgehoben.
    • cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

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