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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 548/17 (PDF) vom 04.07.17



Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates "Heranziehung der Verursacher zur Bewältigung atomarer Altlasten"

Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, 4. Juli 2017

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Niedersächsische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates "Heranziehung der Verursacher zur Bewältigung atomarer Altlasten" zuzuleiten.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weil

Entschließung des Bundesrates "Heranziehung der Verursacher zur Bewältigung atomarer Altlasten"

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

  • 1. Der Bundesrat stellt fest, dass das Aufkommen der Kernbrennstoffsteuer insbesondere auch für die Bewältigung atomarer Altlasten eingeplant war. In der Begründung zum Kernbrennstoffsteuergesetz heißt es explizit, dass die Erträge aus der Steuer vor dem Hintergrund der Haushaltskonsolidierung auch dazu beitragen sollten, die aus der notwendigen Sanierung der Schachtanlage Asse II entstehende Haushaltsbelastung des Bundes zu verringern (BT-Drucksache 17/3054, S. 1 und 5).
  • 2. Der Bundesrat stellt außerdem fest, dass die öffentlichen Haushalte durch Ausgaben für den Umgang mit atomaren Altlasten in erheblichem Maße belastet sind.
  • 3. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, mit dem das Kernbrennstoffsteuergesetz für nichtig erklärt wurde, fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die mit der Stilllegung und der Sicherung von atomaren Altlasten verbundenen Kosten zu prognostizieren und die rechtlichen Möglichkeiten einer verursachergerechten Finanzierung und Heranziehung der Energieversorgungsunternehmen und deren Rechtsnachfolger zur Bewältigung der Kosten atomarer Altlasten zu prüfen und einen rechtsicheren Vorschlag zur verursachergerechten Umlage der Kosten vorzulegen.

Begründung:

Zu 1: Der Bundestag hatte in DRS 17/3054 ausgeführt:

"Die Haushaltskonsolidierung des Bundes erfordert die Erschließung zusätzlicher Einnahmequellen. Dazu soll eine neue Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoffen erhoben werden. Das Aufkommen soll ohne Zweckbindung dem allgemeinen Haushalt zur Verfügung stehen. Der Bund hat gemäß Atomgesetz Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten. Nach dem Verursacherprinzip werden die Kosten der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung von Anlagen durch die Abfallverursacher der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand entsprechend ihres Anteils an der Abfallmenge refinanziert. Die Kosten für den Weiterbetrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II trägt nach § 57b Absatz 1 Satz 3 des Atomgesetzes ausschließlich der Bund. Die Erträge aus der Steuer sollen vor dem Hintergrund der notwendigen Haushaltskonsolidierung auch dazu beitragen, die hieraus entstehende Haushaltsbelastung des Bundes zu verringern." (BT-Drucksache 17/3054, S. 5).

Zu 2.: Über den Bundeshaushalt werden die Kosten mit Blick auf die langwährende Zeitdauer dieser Belastungen nur unzureichend abgebildet. Lediglich beispielhaft sei genannt, dass im Haushalt des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit (Einzelplan 16, Kapitel 1615, Titel 71224 und 71226) für die Stilllegung der atomaren Altlasten Morsleben und Asse für das Jahr 2017 Ausgaben in Höhe von 48 bzw. 130 Mio € veranschlagt sind (jeweils ohne Personal-, Sach- und Gemeinkosten). Für die atomare Altlast Morsleben ist für den Zeitraum ab 2018 ein Haushaltsbedarf von 1,2 Mrd. € ausgewiesen - bis zu welchem Jahr diese Ausgabenplanung reichen soll, ist allerdings nicht benannt. Bei der atomaren Altlast Asse werden keine Angaben zum weiteren Finanzbedarf gemacht. Weitere Kosten für Altlasten sind im Einzelplan 30, Kap. 3004 BMBF und im Einzelplan 09, Kap. 0903 BMWI aufgeführt.


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