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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 551/2/06 vom 20.09.06



Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG
(Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz)

Punkt 34 der 825. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2006

Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a ( § 10 Abs. 3 BImSchG)

In Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a ist § 10 Abs. 3 wie folgt zu fassen:

  • (3) Sind die Unterlagen vollständig, hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag, die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 sowie die wichtigsten Berichte und

Folgeänderung:

In Artikel 3 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:

  • 3a. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "außerdem" die Wörter " im Internet oder" eingefügt.

Begründung:

Instrumente der modernen Verwaltung sollen für die Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren nutzbar sein. Es soll genügen, ein Vorhaben im Amtsblatt und im Internet bekannt zu machen. Das liegt im Interesse aller Beteiligten: der Behörden an schlanken Arbeitsabläufen, der Betreiber an geringeren Kosten und der Öffentlichkeit an besserer und detaillierterer Information, im Ergebnis eine "Win-Win-Situation".

Im Gegensatz zum Gesetzentwurf der Bundesregierung wird eine 1:1-Umsetzung der EG-Richtlinie 2003/35/EG erreicht. Die Richtlinie eröffnet die Möglichkeit, neue Medien einzusetzen, und damit gleichzeitig Entbürokratisierung, Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis zu bewirken. Diese Option kann jetzt auch genutzt werden. Mittlerweile nutzen fast 60 % der Deutschen das Internet regelmäßig und darüber hinaus hat jedermann über Internetcafés und Bibliotheken einfachen Zugang. Das Internet erschließt die Öffentlichkeit damit nicht nur günstiger, sondern weit besser als die herkömmlichen Methoden.

Zur Folgeänderung:

§ 8 Abs. 1 der 9. BImSchV beschreibt nochmals die Bekanntmachung des Vorhabens und muss daher an den geänderten § 10 Abs. 3 BImSchG angepasst werden.


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