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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 554/2/11 vom 02.11.11 (Grunddrs. 554/11 (PDF) und 555/11 (PDF) )



Antrag der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Bremen
a) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen KOM (2011) 560 endg.

in Verbindung mit b) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Wahrung des Schengen-Systems - Stärkung des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen KOM (2011) 561 endg.

Punkt 21 a) und b) der 889. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2011

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffern 1 bis 6 in Drucksache 554/1/11 die folgenden Ziffern beschließen:

  • 1. Der Bundesrat unterstreicht, dass die ungehinderte Bewegungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger in den Mitgliedstaaten des Schengen-Systems einer der größten Erfolge der europäischen Integration ist. Er begrüßt daher das Ziel der Kommission, nationalstaatliche Alleingänge bei der Wiedereinführung von Grenzkontrollen in Zukunft zu verhindern. Die Entscheidung über die Wiedereinführung von Grenzkontrollen hat Auswirkungen, die über den betreffenden Staat hinausgehen, und sollte daher durch ein europäisches Verfahren abgesichert werden. Ausnahmen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sollten zudem nur als "ultima ratio" in Betracht kommen und restriktiven Bedingungen unterliegen.
  • 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den anstehenden Verhandlungen insbesondere auf die Vollzugstauglichkeit des Entscheidungsverfahrens zur temporären Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen zu achten. Gerade bei schwerwiegenden Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - insbesondere in Eilfällen - ist ein schnelles und effizientes Verfahren sicherzustellen.

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