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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 558/12(B) HTML PDF vom 02.11.12



Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben
(Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz - MicroBilG)

Der Bundesrat hat in seiner 902. Sitzung am 2. November 2012 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 15 ( § 335 HGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob für Gesellschaften, die - mitunter sogar bereits seit längerer Zeit - nicht mehr aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen, weitergehende Erleichterungen geschaffen werden können.

Begründung:

Von Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB sind häufig "ruhende Gesellschaften" betroffen, die seit langer Zeit nicht mehr aktiv am Wirtschaftsverkehr teilnehmen und nur noch formal bzw. dem äußeren Anschein nach existieren. Naturgemäß werden sich die Verantwortlichen solcher Gesellschaften gerade nicht mehr um das Unternehmen kümmern und dementsprechend auch den Offenlegungspflichten nicht entsprechen. Der Bundesrat regt an, für solche Konstellationen eigene Regelungen zu schaffen, um keine unverhältnismäßigen Anforderungen an solche Teilnehmer des Wirtschaftsverkehrs zu stellen, die nur noch scheinbar an diesem teilnehmen und denen hauptsächlich vorzuwerfen ist, dass sie eine Registerbereinigung bislang versäumt haben. Insbesondere könnte gegebenenfalls das Eingangsordnungsgeld nach § 335 Absatz 1 HGB herabgesetzt werden, wenn es sich beim Normadressaten um eine "ruhende Gesellschaft" handelt. Zwar werden ruhende Gesellschaften auch von § 267a Absatz 1 HGB-E erfasst. Doch dürften die danach zu erfüllenden Pflichten immer noch außer Verhältnis zur Bedeutung dieser Gesellschaften und deren Risiken für den Gläubigerschutz stehen, so dass sich eine weitere Privilegierung vertreten ließe.


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