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Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Geflügelpest bei Wildvögeln
(Wildvogel-Geflügelpest-MonitoringVerordnung - WvGeflpestMonV)

942. Sitzung des Bundesrates am 26. Februar 2016

A

  • 1. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

    Zu § 1 Absatz 2 Satz 1

    § 1 Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:

    "Für die im Rahmen des Monitorings nach Absatz 1 durchzuführenden Untersuchungen sind

    • 1. während der Monate September bis Januar des Folgejahres
      • a) mittels kombiniertem Rachen- und Kloakentupfer Proben von den Wildvogelarten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, für die Jagdzeiten festgesetzt sind, oder
      • b) frische Proben von beobachtet abgesetztem Kot von den übrigen Wildvogelarten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1,
    • 2. während der übrigen Monate eines Jahres frische Proben von beobachtet abgesetztem Kot von sämtlichen Wildvogelarten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zu gewinnen."

Begründung:

Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung vor dem Hintergrund der jagd- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des § 44 Absatz 1 und 2 Nummer 1 BNatSchG. Durch den Änderungsvorschlag soll neben der Gewinnung von kombinierten Rachen- und Kloakentupferproben von bejagdbaren Wildvögeln im Zeitraum September bis Januar (Jagdsaison) auch die Gewinnung von frischem, beobachtet abgesetztem Kot lebender Wildvögel, insbesondere im Fall von nicht bejagdbaren Vogelarten, sowie auch während der Schonzeit von bejagdbaren Wildvögeln ermöglicht werden. Dadurch wird die Gewinnung von Probenmaterial bei bejagdbaren Wildvögeln auch außerhalb der Jagdsaison ermöglicht und Wildvogel-Spezies, die nicht zum bejagdbaren Wild gehören, werden ebenfalls bei dem Wildvogelmonitoring erfasst.

B

  • 2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

C

Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:

  • 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, das Vogelgrippe-Monitoring innerhalb der Geflügelwirtschaft zu intensivieren. Damit soll eine wirksamere Überwachung der potenziellen Vektoren wie Geräte, Fahrzeuge, Transportmaterial, Abfälle aus der Geflügelhaltung, Geflügelmist, Vogelfedern, geschlachtete Tiere usw. erfolgen.
  • 4.
    • a) Der Bundesrat hält es im Sinne einer umfassenden Risikoeinschätzung für erforderlich, dass das aktive Monitoring von der Brüterei bis in den Legeoder Mastbetrieb in Zahl und Umfang deutlich erhöht wird.
    • b) Der Bundesrat hält es weiter für erforderlich, dass hinsichtlich der Einschleppung von hochpatogenen Influenzaviren verstärkte Anstrengungen unternommen werden, die Einfuhr von lebenden Tieren bzw. Teilstücken noch intensiver auf Influenzaviren zu kontrollieren und insbesondere die illegale Einfuhr zu bekämpfen.
    • c) Der Bundesrat hält es ergänzend für erforderlich, dass hinsichtlich der Einschleppung von hochpathogenen Influenzaviren weiterführende Untersuchungen zur Bewertung des Risikos veranlasst werden.

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