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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 573/09 (PDF) vom 19.06.09



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 228. Sitzung am 19. Juni 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit - Drucksache 016/13417 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus - Drucksache 016/12855 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

  • 1. Dem Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt:

    "3. In § 145 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "und der ohne Begleitperson fährt" gestrichen."

  • 2. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

    "Artikel 4
    Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

    Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch ...(BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    • 1. In § 28 Absatz 5 werden nach dem Wort "Familie" die Wörter ", insbesondere in einer Pflegefamilie," eingefügt.
    • 2. Dem § 54 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft."

  • 3. Dem § 63 werden die folgenden Sätze angefügt:

    "Satz 3 gilt nicht für vorübergehende Aufenthalte in einem Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches, soweit Pflegebedürftige nach § 66 Absatz 4 Satz 2 ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. Die vorrangigen Leistungen des Pflegegeldes für selbst beschaffte Pflegehilfen nach den §§ 37 und 38 des Elften Buches sind anzurechnen. § 39 des Fünften Buches bleibt unberührt.""


Fristablauf: 10.07.09
Initiativgesetz des Bundestages


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