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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 574/09 (PDF) vom 19.06.09



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 224. Sitzung am 28. Mai 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit - Drucksache 016/13021 - den von den Abgeordneten Dr. Carola Reimann, Detlef Parr, Frank Spieth und weiteren Abgeordneten eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung - Drucksache 016/11515 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

  • 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
    • a) In Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe "Absatz 3 Satz 2 Nr. 2a" die Angabe "und 2b" gestrichen.
    • b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4. In § 32 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe "§ 10a Absatz 3" die Angabe "oder § 13 Absatz 3 Satz 3" eingefügt."
  • 2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
    • a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
      • aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
        • "a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

          "Die Sätze 1 bis 9 gelten nicht für die Behandlung nach den Absätzen 9a bis 9d.""

      • bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden in Buchstabe a nach dem Wort "Methadon" das Komma und das Wort "Levacetylmethadol" gestrichen.
      • cc) In Buchstabe d wird Absatz 9c wie folgt gefasst:
        • (9c) Diamorphin darf nur innerhalb der Einrichtung nach Absatz 9b verschrieben verabreicht und zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden.

          Diamorphin darf nur unter Aufsicht des Arztes oder des sachkundigen Personals innerhalb dieser Einrichtung verbraucht werden. In den ersten sechs Monaten der Behandlung müssen Maßnahmen der psychosozialen Betreuung stattfinden."

    • b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

      "10. § 16 wird wie folgt geändert:

      • a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
      • b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

        "5. entgegen § 5 Absatz 9c Satz 1 Diamorphin verschreibt, verabreicht oder überlässt.""

    • c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
      • "11. § 17 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

        "10. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2 und 7 oder Satz 5 und 6 oder Absatz 9a Satz 2 Nummer 1 ein Substitutionsmittel verschreibt, ohne die Mindestanforderungen an die Qualifikation zu erfüllen oder ohne einen Konsiliarius in die Behandlung einzubeziehen oder ohne sich als Vertreter, der die Mindestanforderungen an die Qualifikation nicht erfüllt, abzustimmen oder ohne die diamorphinspezifischen Anforderungen an die Qualifikation nach Absatz 9a Satz 2 Nummer 1 zu erfüllen.""


Fristablauf: 10.07.09
Initiativgesetz des Bundestages


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