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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 583/12 (PDF) vom 12.10.12



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps
(EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 195. Sitzung am 27. September 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 17/10854 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz) - Drucksache 17/9665 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 02.11.12
Erster Durchgang: Drucksache. 168/12 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
    • aa) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      "Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 beaufsichtigt die Bundesanstalt die entsprechenden Internetseiten des Bundesanzeigers."

    • bb) In Absatz 3 werden die Wörter "nach den Absätzen 2 und 3" durch die Wörter "nach Absatz 2" ersetzt.
    • cc) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      • aaa) In Nummer 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
      • bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

        "1a. die Beaufsichtigung der Internetseiten des Bundesanzeigers für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 sowie".

  • b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:,7a. Nach § 34d Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
    • (5a) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf diejenigen Mitarbeiter eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die ausschließlich in einer Zweigniederlassung im Sinne des § 24a des Kreditwesengesetzes oder in mehreren solcher Zweigniederlassungen tätig sind." "
  • c) Nummer 8 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

    "a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten und" durch die Wörter "der Anzeigepflichten nach § 10 und der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten sowie" ersetzt."

  • d) Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

    "a) In Absatz 2 werden Nummer 2 Buchstabe m, Nummer 5 Buchstabe f sowie die Nummern 14a und 14b aufgehoben und werden in Nummer 19a nach den Wörtern "nicht richtig" ein Komma und die Wörter "nicht vollständig" eingefügt."

2. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:

"Artikel 3
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 29 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  • 1. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

    "Zudem hat er die Einhaltung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten und sonstigen Anforderungen der Artikel 5 bis 10 und 12 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1) zu prüfen."

  • 2. Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter "Sätzen 1 und 2" durch die Wörter "Sätzen 1 bis 3" ersetzt." "
  • 3. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4.

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