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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 584/08 (PDF) vom 07.08.08



Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (KOM (2006) 0754 - C6-0090/2008 - 2006/0252(CNS))
(Verfahren der Konsultation)

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 115580 - vom 5. August 2008.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 8. Juli 2008 angenommen.

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM (2006) 0754),

- in Kenntnis des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags,

- gestützt auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

- gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0090/2008),

- gestützt auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

- gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 35 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0247/2008),

  • 1. billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Protokolls zu;
  • 2. behält sich das Recht vor, die ihm durch den Vertrag übertragenen Rechte zu verteidigen;
  • 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament des Fürstentums Liechtenstein zu übermitteln.

Abänderung 1
Vorschlag für einen Beschluss des Rates
Bezugsvermerk 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2,

Abänderung 2
Vorschlag für einen Beschluss des Rates
Bezugsvermerk 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

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