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Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für die Jahre 2011 bis 2015
(AVV Monitoring 2011-2015)

876. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2010

A

Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 1 Absatz 3 Satz 2

In § 1 Absatz 3 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Die zuständigen obersten Landesbehörden benennen für die Dauer von drei Jahren dem Bundesministerium bis zum 1. September des Jahres, in dem die Mitgliedschaft endet, jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter und bis zu drei Stellvertreterinnen oder drei Stellvertreter, sowie deren Reihenfolge bei Verhinderung des Vertreters des Landes."

Begründung:

Auf Grund von möglichen Ausfällen des Vertreters und seines Stellvertreters eines Landes durch Dienstreisen, Urlaub, Krankheit oder unaufschiebbare Aufgaben wird die Möglichkeit, weitere stimmberechtigte Vertreter in den Ausschuss zu entsenden, benötigt. Der Wortlaut lehnt sich an die Formulierung der derzeit gültigen AVV Monitoring 2010 an.

2. Zu § 4 Absatz 4a - neu - In § 4 ist nach Absatz 4 folgender Absatz 4a einzufügen:

  • (4a) Das jährliche Monitoring kann von den Ländern während des laufenden Kalenderjahres um Programme für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche nach § 3 Absatz 7 ergänzt werden, wenn mit einer Begründung versehene Vorschläge für solche Programme von den Ländern bis acht Wochen vor der jeweils ersten Sitzung des Ausschusses im Jahr beim Bundesamt angezeigt worden sind. Mit der Anzeige eines Vorschlags für ein zusätzliches Programm erklärt das Land seine Bereitschaft, den verantwortlichen Berichterstatter zu stellen. Absatz 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend."

Begründung:

Um auf aktuelle Fragestellungen angemessen reagieren zu können, müssen Vorschläge für Programme für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche nach § 3 Absatz 7 bis ins laufende Kalenderjahr möglich sein. Da dies im Jahr 2010 nicht gegeben war, sollte eine der im Jahr 2009 geltenden entsprechende Regelung eingefügt werden.

B

  • 3. Der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

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