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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 590/09 (PDF) vom 19.06.09



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung am 18. Juni 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/13435 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes - Drucksache 016/12586 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • 1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    "2. § 26 wird wie folgt geändert:

    • a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:"
      • aa) In Nummer 6 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
      • bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
      • cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

        8. das Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt für den Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen.

    • b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach der Angabe "§ 18" die Wörter "und die Verweigerung des Schutzes einer internationalen Eintragung nach § 69" eingefügt."
  • 2. In Nummer 3 wird § 69 Absatz 3 wie folgt geändert:
    • a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      • aa) Das Wort "diesem" wird durch die Wörter "dem Inhaber" ersetzt.
      • bb) Nach den Wörtern "Gelegenheit zu geben," werden die Wörter "innerhalb einer Frist von vier Monaten" eingefügt.
    • b) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

      "Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt uber die Aufrechterhaltung der Schutzverweigerung durch Beschluss. Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung aufrechterhält, stehen dem Inhaber gegenüber dem Beschluss die gleichen Rechtsbehelfe zu wie bei der Zurückweisung einer Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register. Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung nicht aufrechterhält oder soweit rechtskräftig festgestellt wird, dass der Schutz zu Unrecht verweigert wurde, nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung unverzüglich zurück."


Fristablauf: 10.07.09
Erster Durchgang: Drucksache. 181/09 (PDF)


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