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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 590/1/14 vom 17.12.14



Antrag des Freistaats Thüringen
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Punkt 4 der 929. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2014

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

  • 1. Der Bundesrat begrüßt, dass mit der Weiterentwicklung und Verzahnung von Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz die Flexibilität für erwerbstätige pflegende Angehörige erhöht wird.

    Mit der Einführung eines Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit, der Erweiterung des Begriffs des "nahen Angehörigen" sowie der Ausweitung der Freistellungsmöglichkeiten werden zudem die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Auszeiten für Erwerbstätige zur Übernahme von Pflegeverantwortung verbessert. Diesem Ziel dient auch die Einführung einer Lohnersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld) für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung gemäß § 2 Pflegezeitgesetz.

  • 2. Der Bundesrat bedauert, dass der Anspruch auf Familienpflegezeit nunmehr nur noch gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten besteht. Hierdurch wird eine erhebliche Zahl von Beschäftigten vom Rechtsanspruch ausgeschlossen.
  • 3. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, in Auswertung der vorgesehenen Evaluation bei der zukünftigen Weiterentwicklung der Pflegezeit und der Familienpflegezeit eine Herabsetzung der Betriebsgröße für den Anspruch auf Familienpflegezeit ernsthaft in Erwägung zu ziehen.

Begründung:

Einerseits zielt das Gesetz darauf ab, Erwerbstätigen die Übernahme von Pflegeaufgaben zu erleichtern, indem die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Auszeiten zur Pflege von Angehörigen verbessert werden.

Andererseits wird mit der Heraufsetzung der Betriebsgröße für den Anspruch auf Familienpflegezeit der Kreis der anspruchsberechtigten Beschäftigten wieder eingeschränkt.

Im Sinne einer konsistenten Zielerreichung und vor dem Hintergrund der bisher ohnehin geringen Fallzahlen bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit sollte bei der künftigen Weiterentwicklung des Gesetzes eine Absenkung der Betriebsgröße als Zugangsvoraussetzung in Auswertung der vorgesehenen Evaluation einen herausgehobenen Stellenwert einnehmen.


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