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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 591/14 (PDF) vom 05.12.14



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 73. Sitzung am 4. Dezember 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksache 18/3443 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung - Drucksachen 18/2586, 18/3008 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 26.12.14
Erster Durchgang: Drucksache. 393/14 (PDF)

1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

"Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes".

2. In Artikel 4 werden in § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Wörter "nach dem 1. Oktober 2010 entstanden sind" durch die Wörter "über das Ziel des Tagesbetreuungsausbaugesetzes hinausgehen" ersetzt.

3. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 5 eingefügt:,Artikel 5

Änderung des Gesetzes über den Lastenausgleich

Das Gesetz über den Lastenausgleich in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  • 1. § 313 wird wie folgt gefasst:

    " § 313 Zuständigkeitsübertragung

    • (1) Die Zuständigkeit eines Landes für die Durchführung der in § 305 Absatz 1 genannten Vorschriften kann durch Vereinbarung der nach § 306 für die Errichtung von Ausgleichsämtern und Landesausgleichsämtern zuständigen Stelle mit dem Bundesausgleichsamt auf das Bundesausgleichsamt übertragen werden.
    • (2) Der Umfang der übertragenen Zuständigkeit sowie der Zeitpunkt des Übergangs sind durch das Bundesausgleichsamt im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
    • (3) Wurde die Zuständigkeit dem Bundesausgleichsamt übertragen, sind insoweit die §§ 306, 308, 310 und 311 von dem jeweiligen Land nicht mehr anzuwenden."
  • 2. In § 349 Absatz 5 Satz 4 werden nach den Wörtern "Die Rückforderung ist" die Wörter ", außer in den Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes," eingefügt.`

4. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 6.


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