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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 595/14 (PDF) vom 05.12.14



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Fünftes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 73. Sitzung am 4. Dezember 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/3445 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR - Drucksachen 18/3120, 18/3251 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 26.12.14
Erster Durchgang: Drucksache. 446/14 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 1
Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

§ 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  • 1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "250" durch die Angabe "300" ersetzt.
  • 2. Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

    "Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3." "

2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 2
Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes

Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  • a) In Satz 1 wird die Angabe "184" durch die Angabe "214" ersetzt.
  • b) In Satz 2 wird die Angabe "123" durch die Angabe "153" ersetzt.

2. Dem § 25 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Ausgleichsleistungen nach § 8 Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach § 8 Absatz 4." "


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