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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 598/14(B) HTML PDF vom 19.12.14



Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

A

Der Bundesrat hat in seiner 929. Sitzung am 19. Dezember 2014 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 4. Dezember 2014 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

B

Ferner hat der Bundesrat die folgende Entschließung gefasst:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, der es Betreibern mehrerer Anlagen, die über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden, ermöglicht, auch weiterhin einen Teil des produzierten Stroms direkt zu vermarkten.

Begründung:

Im EEG 2014 wurde anlässlich der letzten Novelle in § 20 Absatz 2 die Möglichkeit der prozentualen Aufteilung auf verschiedene Veräußerungsformen einschließlich der anteiligen Direktvermarktung aufgenommen. Ausweislich der Begründung zu § 20 Absatz 2 EEG 2014 (BT-Drucksache 18/1891, S. 201) soll die anteilige Direktvermarktung auch möglich sein, wenn mehrere Anlagen, die über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden, anteilig direkt vermarkten. Dazu im Widerspruch steht § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EEG 2014, der die Kombination von Einspeisevergütung und Direktvermarktung ausschließt, wenn mehrere Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden. Mit der Anordnung, dass in diesen Fall lediglich der Monatsmarktwert zu vergüten ist, wirkt die Vorschrift wie eine Sanktion, die für die Betroffenen im Einzelfall wirtschaftlich Existenz bedrohend sein kann.

Aufgrund der unterbliebenen redaktionellen Folgenanpassung in § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EEG 2014 wurden von Netzbetreibern Förderansprüche betroffener Anlagenbetreiber ab Inkrafttreten des novellierten EEG 2014 zum 1. August 2014 reduziert, obwohl die Gesetzesbegründung zum EEG 2014 ausdrücklich vorsieht, die anteilige Direktvermarktung zuzulassen.

Um im Gesetzeswortlaut klarzustellen, dass die anteilige Direktvermarktung auch bei den Anlagen weiterhin möglich ist, die über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden, sollte § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EEG 2014 gestrichen werden. In diesem Zusammenhang ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Klarstellung zur zulässigen anteiligen Direktvermarktung bei gemeinsamer Messeinrichtung rückwirkend zum 1. August 2014 in Kraft tritt, um Vergütungseinbußen betroffener Anlagenbetreiber zu vermeiden.


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