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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 599/09 (PDF) vom 19.06.09



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 224. Sitzung am 28. Mai 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 016/13213 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften - Drucksache 016/11608 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

  • 1. In Artikel 1 wird § 1 Absatz 5 wie folgt gefasst:
    • (5) In den Bereichen, in denen die Flugsicherungsorganisation als Beliehene tätig ist kann das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung von der Flugsicherungsorganisation Berichte und die Vorlage von Aufzeichnungen aller Art zu jeder Zeit verlangen. Darüber hinaus ist den Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und den von ihnen beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume durch die Flugsicherungsorganisation zu gestatten. In den Bereichen einer privatrechtlichen Betätigung der Flugsicherungsorganisation gilt darüber hinaus, dass das Betreten außerhalb der Geschäftszeiten oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden ohne Einverständnis nur zulässig und insoweit zu dulden ist, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und bei der Flugsicherungsorganisation in diesen Bereichen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder Gebot im Zusammenhang mit der privatrechtlichen Betätigung vorliegen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
  • 2. Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
    • "b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

      "(1a) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung unterrichtet die jeweils zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder über die Standorte aller Flugsicherungseinrichtungen und Bereiche um diese, in denen Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind. Die Flugsicherungsorganisation meldet ihre Flugsicherungseinrichtungen und die Bereiche nach Satz 1 dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Die jeweils zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, wenn sie von der Planung von Bauwerken innerhalb von Bereichen nach Satz 1 Kenntnis erhalten.""

  • 3. Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
    • "a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung unterrichtet die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder über die Bereiche, die für die Einrichtung und Überwachung von Verfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln aus Gründen der Hindernisfreiheit zu bewerten sind. Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung über Bauwerke, welche in diesem Bereich errichtet werden sollen.""

  • 4. In Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a werden in § 31d Absatz 2 die Sätze 4 und 5 durch folgende Sätze ersetzt:
    • "In den Bereichen, in denen die Flugsicherungsorganisation als Beliehene tätig ist, kann das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung von der Flugsicherungsorganisation Berichte und die Vorlage von Aufzeichnungen aller Art zu jeder Zeit verlangen. Darüber hinaus ist den Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und den von ihnen beauftragten Personen das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume durch die Flugsicherungsorganisation zu gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In den Bereichen einer privatrechtlichen Betätigung der Flugsicherungsorganisation gilt darüber hinaus, dass das Betreten außerhalb der Geschäftszeiten oder, wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ohne Einverständnis nur zulässig und insoweit zu dulden ist, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und bei der Flugsicherungsorganisation in diesen Bereichen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder Gebot im Zusammenhang mit der privatrechtlichen Betätigung vorliegen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
  • 5. In Artikel 8 Nummer 3 werden dem § 5 folgende Sätze angefügt:
    • Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH unterstützt die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt bei der Wahrnehmung der Dienstvorgesetztenbefugnisse. Dazu hat sie insbesondere alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.
  • 6. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
    • a) In Nummer 1 werden in dem angefügten Satz nach dem Klammerzusatz

      "(Beamtinnen und Beamte)" ein Komma und die Wörter "Soldaten (Soldatinnen und Soldaten)" eingefügt.

    • b) In Nummer 2 werden in dem angefügten Satz nach dem Wort "Beamten" die Wörter "und Soldaten" eingefügt.
  • 7. Artikel 17 wird wie folgt gefasst:

    "Artikel 17
    Inkrafttreten

    • Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."


Fristablauf: 10.07.09
Erster Durchgang: Drucksache. 831/08 (PDF)


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