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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 604/19 (PDF) vom 15.11.19



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 127. Sitzung am 14. November 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 19/15162 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren - Drucksache 19/13837 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 06.12.19
Erster Durchgang: Drucksache. 368/19 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • a) In Nummer 2 wird § 38 Absatz 3 Satz 1 wie folgt gefasst:

    "Sobald es im Verfahren von Bedeutung ist, soll über das Ergebnis der Nachforschungen nach Absatz 2 möglichst zeitnah Auskunft gegeben werden."

  • b) In Nummer 12 wird § 68a wie folgt geändert:
    • aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      "Dies gilt nicht, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung allein deshalb vorliegt, weil dem Jugendlichen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 45 Absatz 2 oder 3 zu erwarten ist und die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen und der Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig wäre."

    • bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      (2) § 141 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden."

  • c) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20 eingefügt:

    "20. In § 93 Satz 3 werden die Wörter " § 67 Absatz 1 bis 3 und 5" durch die Wörter " § 67 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 67a Absatz 1, 3 und 5" ersetzt."

  • d) Die bisherigen Nummern 20 bis 22 werden die Nummern 21 bis 23.

2. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 7 eingefügt:

"Artikel 7
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch ... [einsetzen: Artikel 14 des Gesetzes vom ... 2019 (BGBl. I S. ...), Bundestagsdrucksachen 19/4671, 19/11190] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 167 wird wie folgt gefasst:

" § 167 Grundsatz

Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 121b) entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

§ 50 findet nur in den Fällen einer in § 39 erwähnten Beschäftigung Anwendung."

2. § 171 wird wie folgt gefasst:

" § 171 Grundsatz

Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49 sowie 51 bis 121b) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im Folgenden etwas anderes bestimmt ist." "

3. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 8.


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