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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 605/09 (PDF) vom 19.06.09



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz uber die Akkreditierungsstelle
(Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung am 18. Juni 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 016/13406 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes uber die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG) - Drucksache 016/12983 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

  • 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    In Satz 1 wird das Wort "Akkreditierungen" durch das Wort "Akkreditierungsverfahren" ersetzt.

  • 2. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "Stellen" durch das Wort "Konformitätsbewertungsstellen" zu ersetzt.
  • 3. In § 2 Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze angefügt:

    "Die Akkreditierungsstelle lässt Begutachtungen für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereiche von den die Befugnis erteilenden Behörden ausführen. Die Akkreditierungsstelle kann sich bei der Durchführung der Überwachung der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen der die Befugnis erteilenden Behörden bedienen."

  • 4. In § 3 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt:

    "Die Befugnisse gemäß Satz 1 bis 3 gelten auch für die zuständigen Behörden, die Tätigkeiten im Rahmen von § 2 Absatz 3 ausführen."

  • 5. In § 4 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

    "(3) Bei Akkreditierungen für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereiche trifft die Akkreditierungsstelle die Akkreditierungsentscheidung im Einvernehmen mit den Behörden, die die Begutachtung nach § 2 Absatz 3 durchführen."

  • 6. § 5 wird wie folgt geändert:
    • a) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

      "Hinsichtlich der sachverständigen Personen nach Absatz 4 Nummer 1 und 2, sofern es sich um Stellen der Länder handelt, steht den Ländern das Vorschlagsrecht zu."

    • b) In Absatz 6 sind nach den Wörtern "die obersten Bundes- und Landesbehörden" die Wörter "oder die von diesen bestimmten Stellen" einzufügen.
  • 7. In § 8 Absatz 1 Satz 1 sind nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Wörter ", die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," durch die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" zu ersetzen.
  • 8. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    • a) In Nummer 1 ist das Wort .und" durch ein Komma zu ersetzen.
    • b) In Nummer 2 ist der Punkt durch das Wort "und" zu ersetzen.
    • c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

      "3. die zu beleihende juristische Person des Privatrechts einen Akkreditierungsausschuss eingerichtet hat, der im Innenverhältnis in den in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereichen die Akkreditierungsentscheidung trifft. Bei dessen Besetzung ist sicherzustellen, dass 2/3 der Mitglieder aus sach- und fachkundigen Personen, die Angehörige der die Befugnis erteilenden Behörden sind, berufen werden. Dazu sind den in § 8 Absatz 1 genannten Bundesministerien entsprechende Entsenderechte einzuräumen, die sie unter Einbeziehung der nach § 5 Absatz 8 zuständigen Fachbeiräte ausüben."


Fristablauf: 10.07.09
Initiativgesetz des Bundestages


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