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Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes (Studien- und Prüfungszeit im Studiengang "Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung") - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -

974. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2019

A

1. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:

Zur Eingangsformel:

Die Eingangsformel ist wie folgt zu fassen:

"Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:"

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes sieht in der Eingangsformel des Gesetzestextes folgende Formulierung vor. "Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:". Das beabsichtigte Gesetz ist allerdings zustimmungspflichtig. Zutreffend müsste die Eingangsformel daher lauten:

"Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:". Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Regelungen, welche einen Rahmen für die rechtliche Ausgestaltung des Studiums der Rechtswissenschaft enthalten, sieht das Bundesverfassungsgericht in Artikel 74 Absatz 1 Nummer 27 des Grundgesetzes und Artikel 98 Absatz 1 des Grundgesetzes (Statusrechte und -pflichten der Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter), vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 - Rn. 21, juris. Auf diese Kompetenznorm gestützte Gesetze des Bundes sind nach Artikel 74 Absatz 2 des Grundgesetzes zustimmungspflichtig.

B

2. Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

C

3. Der Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat vor, Minister Peter Biesenbach (Nordrhein-Westfalen) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und in seinen Ausschüssen zu bestellen.


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