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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 620/1/05 vom 09.09.05



Empfehlungen der Ausschüsse 814. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2005
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung
(ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Der federführende Wirtschaftsausschuss und
der Finanzausschuss

empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

  • 1. Der Bundesrat lehnt den Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz) in der vorliegenden Form aus grundsätzlichen Erwägungen ab.

    Begründung

    Kritisch zu bewerten sind zunächst die Pläne des Bundes, das ERP-Sondervermögen unter Abführung einer so genannten "Effizienzdividende" von 2 Mrd. Euro zur Haushaltsfinanzierung des Bundes an die KfW zu übertragen. Die Entnahme von 2 Mrd. Euro für Haushaltszwecke widerspricht dem Substanzerhaltungsgebot des ERP-Sondervermögens. Eine etwaige Effizienzdividende in dieser Höhe ist bislang nicht nachgewiesen. Die bisherigen ERP-Programme weisen zudem eine wesentlich höhere Förderintensität sowie eine stärkere Fokussierung auf Mittelstand und Handwerk auf, als dies bei von KfW refinanzierten Programmen der Fall ist. Entstehende Effizienzgewinne sollten daher auch vor diesem Hintergrund nicht zur Entlastung des Bundeshaushalts, sondern zur Stärkung der ERP-Aktivitäten zur Mittelstandsförderung verwendet werden.

    Des Weiteren sind die Beteiligungsrechte des Bundesrates durch den Wegfall des bisherigen jährlichen ERP-Wirtschaftsplangesetzes und dessen Ersatz durch den allein in die Kompetenz von Bundesregierung und Deutschem Bundestag fallenden ERP-Förderplan nicht mehr gewährleistet. Dies gilt auch für die allein zwischen Sondervermögen und KfW zu regelnden Einzelheiten der Einbringung.

  • 2. Zum Gesetzentwurf allgemein

    Der Bundesrat sieht in der Überführung der ERP-Förderung in die alleinige - Kompetenz von Bundesregierung und Bundestag eine Einschränkung seiner Beteiligungsrechte und zudem mögliche negative Wirkungen auf die Förderung insbesondere des Mittelstandes und des Handwerks.


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