826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006
A
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3a Satz 1, 2, Abs. 4 - neu - AEntG)
In Artikel 1 ist Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
- "1. § 1 wird wie folgt geändert:
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 2 sind die Wörter "und die Angabe "Abs. 2a, 3" durch die Angabe "Abs. 2, Abs. 3" zu streichen.
- b) In Nummer 3 § 2 ist in Absatz 3 nach der Angabe "Abs. 2," die Angabe "Abs. 2a," einzufügen.
- c) In Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind die Wörter "werden die Angabe " § 1 Abs. 1, 2a oder 3" durch die Angabe " § 1 oder 3" und" durch das Wort "wird" zu ersetzen.
- d) In Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 5 Abs. 1 ist in Nummer 1a die Angabe "§ 1 Abs. 2" durch die Angabe "§ 1 Abs. 2a" zu ersetzen.
Begründung:
Mit der Neufassung des Artikels 1 Nr. 1 wird das Gebäudereinigerhandwerk, im Gegensatz zum Gesetzentwurf, in das bisherige System des Arbeitnehmer Entsendegesetzes (AEntG) analog der bisher bestehenden Regelungen zur Seeschifffahrtsassistenz einbezogen.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des AEntG ist jeweils ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag. Beim Bauhaupt- und Baunebengewerbe und den Montageleistungen konnte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Tarifvertrag durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a AEntG für allgemeinverbindlich erklären. Bei der Seeschifffahrtsassistenz ist bislang ein nach den Regeln des Tarifvertragsgesetzes (TVG) für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag Voraussetzung. Letzteres soll auch für das Gebäudereinigerhandwerk gelten, da das Verfahren des Tarifvertragsgesetzes zur Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen durch Rechtsverordnung (gemäß § 1 Abs. 3a AEntG) grundsätzlich vorzuziehen ist. Denn nur so kann eine breite Basis und Akzeptanz der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer der betroffenen Branche gewährleistet werden. Durch die Mitwirkung des Tarifausschusses (Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber) bei der Allgemeinverbindlicherklärung nach TVG werden die gesamtwirtschaftlichen Gesichtspunkte stärker in die Entscheidung miteinbezogen als durch das Verfahren mittels Rechtsverordnung.
Für das Gebäudereinigerhandwerk liegt bereits ein nach den Regeln des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag vor.
Dass sich das System der Allgemeinverbindlicherklärung nach dem TVG auch für das AEntG bewährt hat, zeigt die Seeschifffahrtsassistenz. Bei dieser sollen deshalb auch weiterhin die bisherigen Regelungen beibehalten werden.
Bei den Folgeänderungen handelt es sich um Änderungen der Paragraphenverweise.
2. Zu Artikel 1 Nr. 7 ( § 9 AEntG)
In Artikel 1 ist Nummer 7 wie folgt zu fassen:
Begründung:
Es ist geboten, die Aufnahme des Gebäudereinigerhandwerks in das Arbeitnehmer Entsendegesetz zu befristen. Die Erstreckung des AEntG auf weitere Branchen ist ein empfindlicher Eingriff in die Marktwirtschaft und die Dienstleistungsfreiheit. Deshalb muss regelmäßig überprüft werden, ob überhaupt noch die Notwendigkeit für eine Einbeziehung ins AEntG gegeben ist. Eine angemessene Frist ist der 31. Dezember 2009. Dann kann anhand einer Überprüfung der Voraussetzungen erneut entschieden werden, ob eine Einbeziehung in das AEntG weiterhin erforderlich ist.
B
- 3. Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.