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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 624/08(B) HTML PDF vom 10.10.08



Beschluss des Bundesrates
Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

Der Bundesrat hat in seiner 848. Sitzung am 10. Oktober 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b (§ 32c Abs. 1a Nr. 3 WeinV 1995)

In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b ist § 32c Abs. 1a Nr. 3 wie folgt zu fassen:

  • "3. - soweit sonstige Betriebe beteiligt sind und mehrere Erwerbsgeschäfte vorliegen - einem sonstigen Betrieb, sofern es sich beim ersten Erwerbsgeschäft, an dem ein sonstiger Betrieb beteiligt ist, um eine Abgabe durch einen unter Nummer 1 oder 2 genannten Betrieb handelt."

Begründung

Die Änderung dient der Klarstellung des vom Verordnungsgeber gewollten Regelungsinhalts.


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