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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 624/1/08 vom 29.09.08



Empfehlungen der Ausschüsse
Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

848. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2008

Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b (§ 32c Abs. 1a Nr. 3 WeinV 1995)

In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b ist § 32c Abs. 1a Nr. 3 wie folgt zu fassen:

  • 3. - soweit sonstige Betriebe beteiligt sind und mehrere Erwerbsgeschäfte vorliegen - einem sonstigen Betrieb, sofern es sich beim ersten Erwerbsgeschäft, an dem ein sonstiger Betrieb beteiligt ist, um eine Abgabe durch einen unter Nummer 1 oder 2 genannten Betrieb handelt.

Begründung

Die Änderung dient der Klarstellung des vom Verordnungsgeber gewollten Regelungsinhalts.


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