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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 626/3/06 vom 11.10.06



Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften Punkt 20 der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Gesetzentwurf allgemein:

  • a) Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf der Bundesregierung grundsätzlich.

    Er hält ihn jedoch im Hinblick auf das Grundkonzept der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern sowie hinsichtlich einzelner Regelungen für noch nicht optimal.

    Der Bundesrat ist der Auffassung, dass im Zuge der Novellierung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ein stimmiges System eingeführt werden muss, wonach die Unternehmen dem Wesen nach gleichartige Gestattungen aus einer Hand erhalten.

    Dazu soll sich die Zuständigkeit des Bundes als Aufsichtsbehörde für am öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilnehmende Unternehmen auf alle diejenigen Fälle erstrecken, in denen eine Zuständigkeit als Sicherheitsbehörde besteht.

    Weiterhin soll durch die Ausschöpfung von Ausnahmetatbeständen der Richtlinie 2004/49/EG sichergestellt werden, dass die Belange nichtbundeseigener Eisenbahnen mit lediglich regionaler Bedeutung angemessen berücksichtigt werden.

    Aus diesem Grund sollen - noch zu definierende - Regionalnetze und Regionalbahnen umfassend der Länderzuständigkeit unterliegen und ebenso wie Serviceeinrichtungen von den Vorschriften der Richtlinie ausgenommen werden.

  • b) Im Einzelnen hält der Bundesrat eine Überarbeitung des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung folgender Aspekte für wünschenswert:
    • - Definition von Regionalnetzen im Sinne des Ausnahmetatbestandes nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2004/49/EG. Nach Auffassung des Bundesrates zählen dazu Netze ohne regelmäßigen Übergang von Fahrzeugen in oder aus anderen Schienennetzen, soweit diese nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadtverkehr oder Vorortverkehr genutzt werden einerseits, und Netze, die vom Hauptnetz in der Bundesrepublik Deutschland abgeschnitten sind, unabhängig von der Verkehrsart, andererseits;
    • - Definition von Regionalbahnen im Sinne des Ausnahmetatbestandes nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2004/49/EG, worunter Eisenbahnverkehrsunternehmen zu verstehen sind, die ausschließlich Regionalnetze befahren;
    • - Befreiung der Regionalnetze, Regionalbahnen, Serviceeinrichtungen und nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturen von Neuregelungen, soweit diese aus der Richtlinie resultieren, insbesondere solche zur Unfalluntersuchung, zum Erfordernis von Sicherheitsbescheinigung bzw. Sicherheitsgenehmigung und zu den Schulungseinrichtungen;
    • - Redaktionelle Bereinigung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, um sprachlich präzise die Kompetenzen von Genehmigungsbehörden einerseits und der Aufsichtsbehörden andererseits abzugrenzen
    • - Ausdehnung der Bundeszuständigkeit für Eisenbahnaufsicht auf den gesamten öffentlichen Eisenbahnbetrieb, ausgenommen nichtbundeseigene Regionalnetze und Regionalbahnen sowie deren Serviceeinrichtungen;
    • - Begrenzung der Zuständigkeit des Bundes für Unfalluntersuchungen auf solche Eisenbahninfrastrukturen, die seiner Aufsicht unterliegen;
    • - Freistellung des eigenen Rangierbetriebs der Serviceeinrichtungen vom Genehmigungserfordernis nach § 6 AEG;
    • - Normierung des Erlaubnisvorbehalts für das Betreiben von Schulungseinrichtungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz sowie einer Schlichtungsbefugnis der Aufsichtsbehörde in Streitfällen analog zu § 13 Abs. 2 AEG;
    • - Beschränkung des Erlaubnisvorbehalts für die erstmalige Aufnahme des Eisenbahnbetriebs auf solche Betriebsteile der Eisenbahnen, die keiner Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung bedürfen, sowie Klarstellung, dass bei räumlicher Erweiterung eines Eisenbahninfrastrukturbetriebs, bezogen auf diese Erweiterung, abermals eine Erlaubnis benötigt wird.

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