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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 628/09 (PDF) vom 03.07.09



Beschluss des Deutschen Bundestages
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 230. Sitzung am 2. Juli 2009 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 016/13607 - zu dem Vierten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen angenommen.

Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 344/09(B) HTML PDF


Deutscher Bundestag Drucksache 016/13607
16. Wahlperiode 01.07.2009

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Vierten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen - Drucksachen 016/12231, 016/12517, 016/13081 -


Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Wolfgang Zöller
Berichterstatter im Bundesrat: Staatsminister Geert Mackenroth

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 217. Sitzung am 23. April 2009 beschlossene Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.

Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.


Berlin, den 1. Juli 2009
Der Vermittlungsausschuss

Jens Böhrnsen Wolfgang Zöller Geert Mackenroth
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter

Anlage
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 9b Absatz 2, 4 MOG)

Artikel 1 Nummer 7 § 9b wird wie folgt geändert:

  • a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    "(2) Die Zuständigkeit für die Durchführung einer Sondermaßnahme, die nach Absatz 1 beantragt worden ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes."

  • b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

    "(4) Soweit die Länder für die Durchführung einer Sondermaßnahme zuständig sind sind für den Erlass der zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlichen Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 6, 8, 9a, 9c, 13, 15 und 16 sowie des Absatzes 3 die Landesregierungen zuständig. § 6 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend."


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