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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 635/13 (PDF) vom 30.08.13



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes
(Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 251. Sitzung am 28. Juni 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 17/14198 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz) - Drucksache 17/11315 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 20.09.13 Initiativgesetz des Bundestages

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
    • aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      (2) Der Betrag nach Absatz 1 erhöht sich um 15 Euro für jeden Monat (Erhöhungsbetrag), für den die berechtigte Person die nach § 12 zuständige Behörde beauftragt, das ihr für diesen Monat für das Kind insgesamt zustehende Betreuungsgeld

      • 1. zugunsten eines auf ihren Namen lautenden, nach § 5 oder § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Vertrages (Altersvorsorgevertrag oder Basisrentenvertrag) oder
      • 2. zugunsten eines Vertrages zwischen der berechtigten Person und einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen, der die Voraussetzungen eines Vertrages zum Bildungssparen nach Absatz 4 erfüllt, unmittelbar an den Anbieter zu leisten."
    • bb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      (4) Ein Vertrag zum Bildungssparen im Sinne dieses Gesetzes muss Regelungen beinhalten, die sicherstellen, dass

      • 1. die Vertragslaufzeit nicht vor dem vollendeten 14. Lebensjahr des Kindes endet,
      • 2. das Betreuungsgeld einschließlich des Erhöhungsbetrages (Anlagesumme) Wertverluste ausschließend angelegt ist,
      • 3. das Kind unmittelbar das Recht erwirbt, die Anlagesumme zu fordern, und
      • 4. die Auszahlung der Anlagesumme nebst ihrer Erträge frühestens nach dem vollendeten 14. Lebensjahr des Kindes in gleichen Raten erfolgt, deren Anzahl mindestens der Anzahl der Bezugsmonate des nach Absatz 2 Nummer 2 gezahlten Betreuungsgeldes entspricht.

      Die Anlagesumme ist für die Schulausbildung, die Hochschulausbildung, die berufliche Aus- und Fortbildung, für sonstige Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen oder angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung des Kindes zu verwenden. Die Anlagesumme kann abweichend von der Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 1 Nummer 4 ausgezahlt werden, wenn die Verwendung der Anlagesumme für Zwecke nach Satz 2 von der berechtigten Person vorab gegenüber der nach § 12 zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Wird der Vertrag vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit nach Satz 1 Nummer 1 beendet oder kommt es zu einer zweckfremden Inanspruchnahme der Anlagesumme, so hat die berechtigte Person die auf den Vertrag zum Bildungssparen geleisteten Erhöhungsbeträge an die nach § 12 zuständige Behörde zurückzuzahlen."

  • b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    "2. § 22 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    • a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      • aa) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
        • "3. Beauftragung nach § 4b Absatz 2 Nummer 1,
        • 4. Beauftragung nach § 4b Absatz 2 Nummer 2, ".
      • bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 5 und 6.
    • b) In Satz 2 wird die Angabe "Nummer 2" durch die Wörter "den Nummern 2 bis 4" ersetzt."
    • c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      "3. In § 23 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 6" ersetzt."

2. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft."


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