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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 639/07 (PDF) vom 21.09.07



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

  • 837. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 12. Oktober 2007:

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 115. Sitzung am 20. September 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 016/6439 - den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - Drucksache 016/5725 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

  • I. Die Gesetzesbezeichnung wird wie folgt gefasst: "Drittes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes"
  • II. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

    "Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....), wird wie folgt geändert:

    • 1. Dem § 16 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

      "Die am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes] bestehenden Verpflichtungen zur Zahlung zusätzlicher Leistungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 werden zum 1. Januar 2008 aufgehoben. Soweit auf Grund einer solchen Verpflichtung bis zum 31. Dezember 2007 Leistungspflichten begründet worden sind, bleibt es bei der Ausgleichspflicht nach Satz 1 Nr. 1 und 2."

    • 2. In § 25a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 164 S. 114, Nr. L 220 S. 40)" durch die Angabe "Artikel 2 der Richtlinie 2007/32/EG der Kommission vom 1. Juni 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 141 S. 63)" ersetzt.
    • 3. In § 25b Abs. 2 wird die Angabe "die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABI. EU (Nr. ) L 164 S. 114, Nr. L 220 S. 40)" durch die Angabe "Artikel 1 der Richtlinie 2007/32/EG der Kommission vom 1. Juni 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 141 S. 63)" ersetzt.
    • 4. Dem § 26 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      "In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 9 können Gebühren nach festen Sätzen im Sinne des § 4 des Verwaltungskostengesetzes auch als nach feststehenden Stundensätzen vorgesehene Gebühren (Zeitgebühren) festgelegt werden." `


Fristablauf: 12.10.07
Erster Durchgang: Drucksache. 239/07 (PDF)


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