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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 640/13 (PDF) vom 30.08.13



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 250. Sitzung am 27. Juni 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksachen 17/14219, 17/14220 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz - Drucksache 17/13428 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • a) In Nummer 15 Buchstabe b werden die Wörter " § 33 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter " § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
  • b) Nummer 36 wird wie folgt geändert:
    • aa) In § 33 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "im Sinne" gestrichen.
    • bb) In § 34a Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "geltend" durch das Wort "gelten" ersetzt.
    • cc) In § 34b Satz 4 werden die Wörter " § 52b Absatz 4 Satz 3" durch die Wörter " § 52b Absatz 3 Satz 3" ersetzt.

2. Dem Artikel 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. § 143 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren." "

3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

  • a) Absatz 9 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

    "a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 22 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes" durch die Wörter " § 22 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes" ersetzt."

  • b) Absatz 11 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
    • aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:

      "a) In Absatz 2 der Vorbemerkungen zu Teil A wird die Angabe "333 300 und 362 100" durch die Angabe "333 300, 346100 und 362 100" ersetzt."

    • bb) Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b.
    • cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und in Nummer 5 werden die Wörter " § 158 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6" durch die Wörter " § 18 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6" ersetzt.

4. Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Artikel 4 Nummer 2 bis 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft."

Fristablauf: 20.09.13
Erster Durchgang: Drucksache. 221/13 (PDF)


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