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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 641/3/14 vom 03.02.15



Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)

Punkt 16 der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015

Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 65 der Ausschussempfehlungen zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa1 - neu - (§ 120 Absatz 2 Satz 2) und Doppelbuchstaben cc bis ee (§ 120 Absatz 2 Satz 4 bis 6) und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc (§ 120 Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 - neu - SGB V)

Artikel 1 Nummer 56 ist wie folgt zu ändern:

  • a) Buchstabe b ist wie folgt zu ändern:
    • aa) Nach Doppelbuchstabe aa ist folgender Doppelbuchstabe aa1 einzufügen:
      • 'aa1) In Satz 2 wird der Punkt am Ende gestrichen und die Wörter "; hierbei sind die Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 5 und 6 zu berücksichtigen." werden angefügt.'
    • bb) Die Doppelbuchstaben cc bis ee sind wie folgt zu fassen:
      • "cc)Satz 4 wird aufgehoben.
      • dd) Im bisherigen Satz 5 ... < weiter wie Gesetzentwurf >
      • ee) Im bisherigen Satz 6 ... < weiter wie Gesetzentwurf > ..."
  • b) Buchstabe c Doppelbuchstabe cc ist wie folgt zu fassen:
    • 'cc) Folgende Sätze werden angefügt:

      "Die Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3 vereinbaren bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages sechs Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 20 Absatz 1] bundeseinheitliche Grundsätze, die die Besonderheiten der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen und der sozialpädiatrischen Zentren angemessen abbilden, insbesondere zur Vergütungsstruktur und zur Leistungsdokumentation, und fassen die Daten zu einem jährlichen Bericht zusammen. Für die Hochschulambulanzen sind insbesondere Regelungen zur Abgrenzung der Behandlungen im für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang gegenüber den Behandlungen solcher Personen, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung durch die Hochschulambulanz bedürfen, zu vereinbaren." '

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Es handelt sich um Folgeänderungen aus der Neufassung von Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc.

Zu Buchstabe b:

Zur Erhöhung der Leistungstransparenz bei ermächtigten Hochschulambulanzen, psychiatrischen Institutsambulanzen und sozialpädiatrischen Zentren sind vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft bundeseinheitliche Grundsätze, die die Besonderheiten der ermächtigten Einrichtungen adäquat abbilden, insbesondere zur Vergütungsstruktur und zur Leistungsdokumentation (insbesondere Anzahl der in der Einrichtung tätigen Ärzte und Psychotherapeuten sowie Art Schwere und Dauer der behandelten Erkrankungen), zu vereinbaren. Im Hinblick auf die Hochschulambulanzen sind daneben Abgrenzungsregelungen für die Behandlungen festzulegen. Zur Dokumentation und Bewertung des Leistungsgeschehens sollen die Vertragsparteien die vorliegenden Informationen in einem jährlichen Bericht zusammenfassen.


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