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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 642/12 (PDF) vom 02.11.12



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 201. Sitzung am 25. Oktober 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 17/11164 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze - Drucksache 17/10961 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 23.11.12
Erster Durchgang: Drucksache. 472/12 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

    "1a. § 14 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    • a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
    • b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

      "10. die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder zur Durchführung lebensmittelrechtlicher Vorschriften." "

  • b) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort "Hehlerei," die Wörter "Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte," eingefügt.
  • c) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 8a und 8b eingefügt:

    "8a. In § 34f Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 915" durch die Angabe " § 882b" ersetzt. 8b. In § 55c Satz 2 wird die Angabe "7, 9 bis" gestrichen."

  • d) Nummer 12 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

    "b) In Absatz 4 werden die Wörter "des Absatzes 2 Nummer 5 bis 9" durch die Wörter "des Absatzes 2 Nummer 1 und 5 bis 9" und die Wörter "des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter "des Absatzes 2 Nummer 1a und 2 bis 4" ersetzt."

2. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 6 eingefügt:

"Artikel 6
Änderung des Verwaltungskostengesetzes

In § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, werden die Wörter "der als Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung" durch die Wörter "der Auslagen gelten die Vorschriften der Nummer 9000 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt."

3. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 7 und wie folgt geändert:

  • a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

    (3) Artikel 1 Nummer 12 tritt am 2. Januar 2013 in Kraft."

  • b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

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