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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 642/3/14 vom 04.02.15



Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung

Punkt 17 der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015

Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a0 - neu - (§ 62 Absatz 2 Satz 1 AufenthG) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa - neu - (§ 62 Absatz 3 Satz 1 AufenthG)

In Artikel 1 ist Nummer 31 wie folgt zu ändern:

  • a) Dem Buchstaben a ist folgender Buchstabe a0 voranzustellen:
    • 'a0) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "ist" durch das Wort "kann" ersetzt und die Wörter "zu nehmen" werden durch die Wörter "genommen werden" ersetzt." '
  • b) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist wie folgt zu fassen:

    'aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

    • aaa) Im ersten Teilsatz wird das Wort "ist" durch das Wort "kann"

      und werden die Wörter "zu nehmen" durch die Wörter "genommen werden" ersetzt.

    • bbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

      "5. Im Einzelfall Gründe vorliegen, ... <weiter wie Gesetzentwurf>." '

Begründung:

Die Anordnung von Abschiebungshaft stellt den stärksten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen dar und sollte deshalb immer nur als letztes Mittel zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung eingesetzt werden. Die Vermeidung von Abschiebungshaft sollte das oberste Ziel sein. Vorrangig geht es immer darum, in jedem Einzelfall eine humanitäre Lösung zu finden.

Die Neuregelung eröffnet den Ausländerbehörden einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob Abschiebungshaft beantragt werden soll. Dies ist nicht gleichbedeutend mit einem Verzicht auf die zwangsweise Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung.

Im Übrigen entspricht die neue Regelung der Formulierung in Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie), in der es heißt:

"Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten [...] nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen [...]."


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