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Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung

952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016

A

Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe f (§ 36 Absatz 7 Satz 2 BOStrab)

In Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe f sind in § 36 Absatz 7 Satz 2 die Wörter "Anlage 4" durch die Wörter "Anlage 2" zu ersetzen.

Begründung:

Die Änderung erfolgt, um den Verweis auf die zutreffende Anlage zu bezeichnen. Anlage 4 bezieht sich gerade nicht auf § 36 Absatz 7, sondern auf die §§ 21,40 und 51. Anlage 2 bezieht sich dagegen auf § 36.

B

  • 2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:

    Die Vorlage dient der umfassenden Änderung der BOStrab sowie der Anpassung der personenbeförderungsrechtlichen Belange bei unabhängigen Bahnkörpern im § 45 Absatz 2 Satz 2 StVO an das Eisenbahnrecht.

    Vor diesem Hintergrund sollten allerdings in nächster Zeit auch die aktuell erforderlichen Änderungen im Recht der Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen erfolgen. Denn aufgrund der bestehenden Rechtslage werden die bestehenden Regelungen regelmäßig missbraucht, um überflüssige Verwaltungsprozesse anzustrengen. Zudem sollte eine Straffung des Prüfungsverfahrens für die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnen erfolgen.

    Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, die Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (StrabBlPV) in einem späteren Verfahren unter anderem zu Zwecken der Verwaltungsvereinfachung und der Möglichkeit des interessengerechten Einbringens berücksichtigungsfähiger Leistungen bei der Prüfung zum Straßenbahnbetriebsleiter zu ändern.

C

  • 3. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

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