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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 661/1/04 vom 04.10.04



Empfehlungen der Ausschüsse 804. Sitzung des Bundesrates am 15. Oktober 2004
Entwurf eines Gesetzes zum Ausschluss von Dienst-, Amts- und Versorgungsbezügen von den Einkommensanpassungen 2003/2004
(Anpassungsausschlussgesetz)

A.


Der Finanzausschuss
empfiehlt dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf
gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes
wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b sowie Nummer 2 (§ 14 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 4 sowie § 84 Abs. 3 BBesG)

Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und c (§ 71 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BeamtVG)

  • a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
    • aa) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
      • aaa) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist wie folgt zu fassen:

        aa) In Satz 2 wird die Angabe "16. September 2003" durch die Angabe "... einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung" ersetzt.

      • bbb) Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

        "b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        (4) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Anpassung nach Absatz 2 für die Ämter der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Beamten in den Ländern entsprechend Absatz 2 Satz 3 ausgeschlossen werden kann."

    • bb) Nummer 2 ist zu streichen.
  • b) In Artikel 2 Nr. 2 sind die Buchstaben a bis c wie folgt zu fassen:
    • "a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "16. September 2003" durch die Angabe "... einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung" ersetzt.
    • b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "16. September 2003" durch die Angabe "... einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung" ersetzt.
    • c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      (4) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Anpassungen nach Absatz 1 und Absatz 2 für die Ämter der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Versorgungsempfängern in den Ländern entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ausgeschlossen werden kann."

Begründung

Es ist sicherzustellen, dass auch die Ämter der den Spitzenbeamtinnen und ­ beamten des Bundes vergleichbaren Beamtinnen und Beamten in den Ländern in die vorgesehene Anpassungsaussetzung einbezogen werden können. Eine Länderöffnungsklausel stellt dies in die Verantwortung des jeweiligen Landesrechts.

B.

  • 2.


    Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten
    empfiehlt dem Bundesrat,
    gegen den Gesetzentwurf
    gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes
    keine Einwendungen zu erheben.


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