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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 661/2/07 vom 06.11.07



Antrag der Länder Sachsen, Hessen
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Punkt 11 der 838. Sitzung des Bundesrates am 9. November 2007

Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 Grundgesetz wie folgt Stellung nehmen:

  • 1. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Neuorganisation der Steuerberaterprüfung den Interessen der Länder nicht ausreichend Rechnung trägt. Hingegen berücksichtigt der vom Bundesrat am 12. Oktober 2007 beschlossene Gesetzentwurf (Drs. 508/07 (PDF) - Beschluss) bei der Übertragung der Organisation der Steuerberaterprüfung die Interessen der Länder umfassend und ausgewogen.
  • 2. Während der Gesetzentwurf der Bundesregierung eine Öffnungsklausel vorsieht, die es den Ländern ermöglicht, die organisatorische Durchführung der Steuerberaterprüfung einschließlich des Zulassungs- und Befreiungsverfahrens auf die Steuerberaterkammern zu übertragen, beinhaltet der Gesetzentwurf des Bundesrates eine bundeseinheitliche Übertragung dieser Aufgaben, wobei es den Ländern unbenommen bleibt, diese Aufgaben ganz oder teilweise Landesfinanzbehörden zuzuweisen.
  • 3. Die Organisation der Steuerberaterprüfung gehört nicht zu den Kernaufgaben der Länder. Die Länder wollen sich daher von der gesamten Organisation der Steuerberaterprüfung trennen und den Berufsstand durch zusätzliche Aufgaben stärken. Staatlichkeit und Einheitlichkeit der Prüfung bleiben durch den Gesetzentwurf des Bundesrates erhalten. Ferner fördert der Gesetzentwurf des Bundesrates Bürokratieabbau und Deregulierung, stärkt die Eigenverantwortlichkeit der Kammern und berücksichtigt den Grundsatz der Subsidiarität, indem die Abnahme der Prüfung durch die sachnähere Verwaltungseinheit erfolgt.
  • 4. Eine Beibehaltung der Erstellung der Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung in staatlicher Hand ist nicht erforderlich, um die Staatlichkeit der Prüfung zu erhalten. Die Erstellung der Aufsichtsarbeiten gehört zur Organisation der (schriftlichen) Prüfung. Schriftliche und mündliche Prüfungsaufgaben bedürfen keiner staatlichen Vorgaben. Entscheidend für die Staatlichkeit der Steuerberaterprüfung ist vielmehr, dass die eigentlichen Prüfungsentscheidungen von Prüfungsausschüssen getroffen werden, die von den Ländern berufen und von Vertretern der Landesfinanzverwaltung dominiert werden.
  • 5. Ebenso wenig ist die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Einrichtung einer nicht den Weisungen des Kammervorstandes unterliegenden Prüfungsstelle als selbstständige Verwaltungseinheit der Steuerberaterkammer zum Erhalt der Staatlichkeit der Prüfung erforderlich. Die Staatlichkeit der Prüfung wird (bereits) durch die unveränderte Besetzung der Prüfungsausschüsse und die Berufung der Ausschussmitglieder durch die Länder sichergestellt. Prüfungsentscheidungen treffen allein die Prüfungsausschüsse und nicht die Prüfungsstelle. Im Zulassungs- und Befreiungsverfahren sind ausschließlich gebundene Entscheidungen und gerade keine Ermessensentscheidungen zu treffen; zudem wäre nicht die Prüfungsstelle, sondern die Steuerberaterkammer selbst passiv legitimiert, sodass Entscheidungen im Klageverfahren ohnehin der Kammervorstand treffen müsste.

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