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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 664/1/17 vom 10.11.17



Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung

962. Sitzung des Bundesrates am 24. November 2017

A

1. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 2 Nummer 2

In Artikel 2 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

  • '2a. In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

    "Ausgenommen hiervon ist die Aussaat von bestäuberfreundlichen Blühmischungen bis zum 15. Mai eines Jahres." '

Begründung:

Zum Schutz der Bodenbrüter dürfen auf ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) und daran gekoppelt auch auf Brachflächen, auf denen keine Produktion stattfindet, im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni keine maschinellen Pflege-und Bodenbearbeitungsmaßnahmen stattfinden.

Zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Nahrungsangebots für Bienen und andere Bestäuber im Anschluss an die Rapsblüte und zur Vermeidung von Aussaaten zu ungünstigen Witterungsbedingungen sowie Schädigungen durch Spätfröste ist die Aussaat von Blühstreifen und -flächen jedoch nach dem 1. April fachlich geboten.

Mit der im Frühjahr 2017 in Kraft getretenen Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung wurden zwar Erleichterungen für die Anlage von Blühstreifen und -flächen herbeigeführt, allerdings sind die auf diese Weise umgesetzten biodiversitätsfördernden Maßnahmen nicht auf das Greening anrechenbar. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird dem begegnet.

B

2. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.


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