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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 665/06 (PDF) vom 22.09.06



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 51. Sitzung am 21. September 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 016/2636 - den von der Bundesregierung eingebrachten

  • Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - Drucksachen 016/1851, 016/2226 -

mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • 1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
    • a) Der innere Rahmentext wird wie folgt gefasst:

      § 5 Abs. 1d wird durch folgende Absätze ersetzt:

    • b) Absatz 1d wird wie folgt gefasst:

      (1d) Dem Bund obliegt unbeschadet des § 25b die Wahrnehmung der Aufgaben der benannten Stelle, soweit eine solche nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit dem

      • 1. konventionellen Eisenbahnsystem und
      • 2. transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem einzurichten ist. Hierzu wird bei der für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Bundesbehörde eine benannte Stelle eingerichtet."
    • c) Der bisherige Absatz 1e wird gestrichen.
    • d) Der bisherige Absatz 1f wird neuer Absatz 1e.
  • 2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. § 5a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    (2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber

    • 1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen oder
    • 2. Herstellern, einschließlich deren Bevollmächtigten, und Inverkehrbringern von Infrastruktur, Eisenbahnfahrzeugen oder Teilen derselben die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften erforderlich sind."
  • 3. Nummer 3 (§ 25b) wird wie folgt geändert:
    • a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      (1) Das Eisenbahn-Bundesamt kann die Wahrnehmung der Aufgaben einer benannten Stelle, soweit eine solche nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit dem transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems vorgesehen ist, Privaten übertragen."

    • b) In Absatz 2 werden die Wörter "Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er" durch die Wörter "Die Übertragung kann nur erfolgen, wenn nachgewiesen ist, dass der Private" ersetzt.
  • 4. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
    • a) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt geändert:

      In § 26 Abs. 1 Nr. 1b werden das Wort "Anerkennung" durch die Wörter "Übertragung der Aufgaben" ersetzt und die Wörter "und deren Überwachung" gestrichen.

    • b) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt geändert:

      In § 26 Abs. 1 Nr. 9 werden nach dem Wort "Eisenbahn-Bundesamtes" die Wörter "der benannten Stellen" eingefügt.


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