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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 694/09 (PDF) vom 28.08.09



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen und des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren
(Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 230. Sitzung am 2. Juli 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/13673 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschluss Einziehung) - Drucksache 016/12320 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

  • 1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

    "Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen und des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen)".

  • 2. Artikel 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

    "1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    • a) Die Angaben zu den §§ 56a bis 58 werden durch folgende Angaben ersetzt:


      "Entschadigung der verletzten Person § 56a
      Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens § 56b
      Vollstreckung § 57
      Kosten der Vollstreckung § 57a
      Sicherung der Vollstreckung § 58."

    • b) Die Angabe zu § 61b wird durch folgende Angaben ersetzt:


      "Gemeinsame Ermittlungsgruppen § 61b
      Audiovisuelle Vernehmung § 61c".

    • c) Die Angabe zu § 67a wird wie folgt gefasst:

      "Rechtshilfe Für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen § 67a".

    • d) Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe eingefügt:

      "Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens § 71a".

    • e) Die Angabe zu § 74a wird wie folgt gefasst:

      "Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen § 74a".

    • f) Die Angaben zu den §§ 88 bis 90 werden durch folgende Angaben ersetzt:


      "Grundsatz § 88
      Voraussetzungen der Zulässigkeit § 88a
      Unterlagen § 88b
      Ablehnungsgrunde § 88c
      Verfahren § 88d
      Vollstreckung § 88e
      Aufteilung der Erträge § 88f
      Sicherstellungsmasnahmen § 89
      Ausgehende Ersuchen § 90"."

  • 3. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:

    "Artikel 3
    Änderung des Strafgesetzbuchs

    • In § 56g Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden die Wörter "im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes" gestrichen."
  • 4. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4.


Fristablauf: 18.09.09
Erster Durchgang: Drucksache. 067/09 (PDF)


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