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Antrag des Freistaates Sachsen
Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung

Punkt 46 der 877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 2 (Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog Tabelle laufende Nummer 5a und 5b - neu - BKatV)

Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 263 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  • a) Nummer 5a wird wie folgt gefasst:
    "Lfd. Nr. TatbestandStVORegelsatz in Euro (€),
    Fahrverbot in Monaten
    5aFahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Reifen, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom
    31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (MS-Reifen)
    § 2 Absatz 3a Satz 1
    § 49 Absatz 1 Nummer 2
    20 €
    5a.1- mit Behinderung§ 2 Absatz 3a Satz 1
    § 1 Absatz 2
    § 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
    40 €"
  • b) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b eingefügt:
    "5bFahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Reifen, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom
    31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (MS-Reifen) mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
    7,5 Tonnen
    § 2 Absatz 3a Satz 1
    § 49 Absatz 1 Nummer 2
    40 €
    5b.1- mit Behinderung§ 2 Absatz 3a Satz 1
    § 1 Absatz 2
    § 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
    80 €"

Begründung:

Die Änderung beinhaltet eine differenzierte Bebußung zwischen schweren Nutzfahrzeugen ab 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und den übrigen Kraftfahrzeugen. Die Erfahrungen des letzten Winters, die Anlass zu einer Erhöhung der Regelgeldbußen geben, betrafen Kraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen (Lkw und Busse). Insbesondere bei Schnee- und Eisglätte hatten quer gestellte und verunglückte Lastkraftwagen wegen mangelnder Ausrüstung mit geeigneter Bereifung vermehrt zu Vollsperrungen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen für den Wirtschafts- und den Privatverkehr geführt. Erkenntnisse, ob auch bei Pkw der Pflicht zur Anpassung der Ausrüstung von Kraftfahrzeugen an die Wetterverhältnisse in den Wintermonaten nicht in hinreichendem Maß nachgekommen wird, liegen nicht vor. Eine diesbezügliche Erhöhung der Regelgeldbußen wäre daher unangemessen. Darüber hinaus verursachen wegen unangepasster Bereifung liegen bleibende schwere Nutzfahrzeuge massivere Verkehrsbeeinträchtigungen und damit größere volkswirtschaftliche Schäden als Pkw, so dass auch unter diesem Aspekt eine Differenzierung angebracht ist.


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