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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 700/12 (PDF) vom 23.11.12



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes
(Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz - 3. FMStG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 209. Sitzung am 23. November 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksache 17/11586 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz - 3. FMStG) - Drucksache 17/11138 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 14.12.12 Initiativgesetz des Bundestages

1. In Artikel 1 Nummer 4 wird in Absatz 1a nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Sofern der Lenkungsausschuss einer Stabilisierungsmaßnahme zustimmt, hat er in seiner Entscheidung darzulegen, welche Erwägungen im Rahmen der Prüfung nach Satz 2 maßgeblich waren."

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

  • a) Der Änderungsbefehl in Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

    "1. § 3 wird wie folgt geändert:

    "b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

    "4. § 16 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "Die parlamentarische Kontrolle des Restrukturierungsfonds und seiner Verwaltung wird durch das Gremium gemäß § 10a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes wahrgenommen." "

3. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:

,Artikel 3a
Änderung des Kreditwesengesetzes

In § 10 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "bis zum 31. Dezember 2012" gestrichen."

4. Artikel 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. § 3 wird wie folgt geändert:

  • a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    "Die Rekapitalisierung erfolgt vorrangig durch Stärkung des Kernkapitals."

  • b) Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    "Der Fonds soll darauf hinwirken, dass eine Rekapitalisierung unter Beteiligung des Fonds grundsätzlich nur nach möglichen Eigenleistungen der Anteilseigner des begünstigten Unternehmens erfolgt." "


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