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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 705/1/06 vom 20.10.06



Empfehlungen der Ausschüsse 827. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2006
Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

A

  • 1. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Artikel 3

Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:

Artikel 3
Inkrafttreten

  • Artikel 2 tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

Entsprechend der Begründung zu Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung erfolgt eine Übermittlung nach § 5c der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung erst im laufenden Betrieb nach der Vergabe des Steueridentifikationsmerkmals, so dass die Inkrafttretensregelung anzupassen ist.

B

  • 2. Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

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