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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 712/05(B) HTML PDF vom 25.11.05



Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel
(AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS)

Der Bundesrat hat in seiner 817. Sitzung am 25. November 2005 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der aus der Anlage ersichtlichen Änderungen zuzustimmen.

Anlage

Änderungen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS)

  • 1. Zu § 1 Nr. 2, Teil 4, § 14
    • a) § 1 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:

      2. sicherstellen, dass für Meldungen auf Grund von Artikel 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EG (Nr. ) L 165 S. 1, berichtigt ABl. EG (Nr. ) L 191 S. 1) und von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EG (Nr. ) L 35 S. 1), der Meldeweg nach Nummer 1 genutzt wird.

    • b) Teil 4 ist wie folgt zu fassen:

      'Teil 4

      Regelungen für Meldungen zu Futtermitteln auf Grund von Artikel 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005

      § 13

      Meldungen auf Grund von Artikel 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005

      Für Meldungen auf Grund von Artikel 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ist das Verfahren nach §§ 9 bis 11 dieser Regelung entsprechend anzuwenden. Eine Einteilung der Meldung nach § 3 Abs. 4 entfällt bei Meldungen auf Grund von Artikel 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Die Meldungen nach Satz 1 sind mit der Kennzeichnung "Mitteilung auf Grund von Artikel 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005" zu versehen.'

    • c) § 14 ist wie folgt zu fassen:

      " § 14 Inkrafttreten

      Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung, frühestens am 1. Januar 2006, in Kraft."

    Begründung

    Anpassung der Vorschriften und der Inkrafttretensregelung an das ab dem 1. Januar 2006 geltende Gemeinschaftsrecht.

  • 2. Zu § 2 Nr. 1

    In § 2 Nr. 1 ist das Wort "Lebensmittelüberwachung" durch die Wörter "Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung" zu ersetzen.

    Begründung

    Redaktionelle Richtigstellung. Mit Inkrafttreten des LFGB fielen die in der AVV Schnellwarnsystem in der Fassung der BR-Drs. 283/05 (PDF) unter § 2 Nr. 1, 2 und 4 bis 6 genannten Rechtsvorschriften weg und wurden durch das jetzt unter § 2 Nr. 1 der Vorlage genannte LFGB ersetzt. Der Wegfall und die Neuregelung des Futtermittel- und des Verfütterungsverbotsrechts im LFGB machen die Anpassung der neuen Nummer 1 dahingehend erforderlich, dass auch die Futtermittelbehörden genannt werden. Da die Zuständigkeiten für die Überwachungsmaßnahmen nach dem Futtermittel- und Lebensmittelgesetzbuch z. T. in unterschiedlichen Behörden angesiedelt sind, ist es erforderlich, dass auch die AVV Schnellwarnsystem die unterschiedlichen zuständigen Behörden nennt.


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