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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 713/16 (PDF) vom 02.12.16



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 206. Sitzung am 1. Dezember 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 18/10521 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes - Drucksachen 18/9985, 18/10351 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 23.12.16
Erster Durchgang: Drucksache. 542/16 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

    ,b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    "2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten oder als Flüchtling nach § 3 des Asylgesetzes anerkennt oder ihm subsidiären Schutz nach § 4 des Asylgesetzes zuerkennt oder ein Gericht das Bundesamt zu einer solchen Anerkennung oder Zuerkennung verpflichtet, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist." `

  • b) In Nummer 4 werden in § 3 Absatz 3 Satz 3 die Wörter "bei Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen," gestrichen.
  • c) Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

    ,a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort "ausschließlich" gestrichen und wird die Angabe "(§§ 4 bis 6)" durch die Angabe "(§§ 4, 5 und 6)" ersetzt.`

2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

,Artikel 1a
Anderung der Abgabenordnung

§ 93 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  • a) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
  • b) In Nummer 5 wird nach dem Wort "Wohngeldgesetz" das Wort "und" eingefügt.
  • c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz".

2. Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

  • (8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung zulassen. Das Bundeszentralamt für Steuern soll der ersuchenden Stelle die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch übermitteln; § 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend." `

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