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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 719/1/16 vom 08.12.16



Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften

952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016

A

  • 1. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes zuzustimmen.

B

  • 2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
    • a) Der Bundesrat begrüßt das in dem Gesetz angelegte Vorhaben der Bundesregierung, mit einer Neugestaltung der Verlustverrechnungsregelungen steuerliche Hemmnisse solcher Unternehmen abzubauen, die zur Kapitalausstattung häufig auf Neuaufnahmen oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen sind, aber von den derzeitigen Ausnahmeregelungen des § 8c KStG nicht hinreichend profitieren können. Der Bundesrat begrüßt auch die im Deutschen Bundestag vorgenommenen gesetzestechnischen Anpassungen, mit denen den Bedenken des Bundesrates insbesondere im Hinblick auf etwaiges Gestaltungspotenzial Rechnung getragen wurde.
    • b) Der Bundesrat sieht die rückwirkende Anwendung des Gesetzes wegen des damit verbundenen Eingriffs in zivilrechtlich bereits abgeschlossene Anteilsübertragungen weiterhin kritisch.
    • c) Auch bei der nunmehr vorliegenden Fassung lässt sich auf Grund des komplexen Regelungsgeflechts die Möglichkeit missbräuchlicher Verlustnutzungen nicht vollständig ausschließen. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf,
      • aa) bei nächster Gelegenheit gesetzlich klarzustellen, dass die Fortführungsvoraussetzungen des § 8d KStG auch für Verluste nach § 2a, § 15 Absatz 4 EStG und andere sonst von § 8c KStG erfassten Verlustpositionen gelten und
      • bb) die Folgen der Gesetzesänderung insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer mit der gesetzgeberischen Zielsetzung nicht zu vereinbarenden Verlustnutzung zeitnah zu evaluieren, um etwaige Mängel alsbald über entsprechende gesetzliche Nachbesserungen beseitigen zu können.

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