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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 721/17(B) HTML PDF vom 02.02.18



Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Hin zu einer möglichst breiten Verwendung alternativer Kraftstoffe - ein Aktionsplan zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2014/94/EU, einschließlich einer Bewertung der nationalen Strategierahmen nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/94/EU - COM (2017) 652 final

Der Bundesrat hat in seiner 964. Sitzung am 2. Februar 2018 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

  • 1. Der Bundesrat begrüßt das Bestreben der Kommission, den Ausbau der notwendigen Infrastrukturen für die Bereitstellung alternativer Kraftstoffe in der Union voranzubringen.
  • 2. Mit Blick auf die von der Kommission angesprochene Erfassung von Elektromobilitätsdienstleistungen betont der Bundesrat, dass die Teilnahme am Straßenverkehr mit Elektrofahrzeugen grundsätzlich ohne Übermittlung und Erfassung von Fahrzeugbewegungsdaten und anderen personenbezogenen Informationen möglich sein muss. Er erinnert insoweit an seine Stellungnahme vom 10. März 2017 zur Mitteilung der Kommission über eine europäische Strategie für Kooperative Intelligente Verkehrssysteme (BR-Drucksache 734/16(B) HTML PDF , Ziffern 9 bis 11).
  • 3. Nach Auffassung des Bundesrates sollte darauf hingewirkt werden, dass die Nutzung von öffentlich zugänglichen Ladestationen zur Stromversorgung von Elektrofahrzeugen grundsätzlich auch ohne Erfassung der Fahrzeugidentifikationsnummer und sonstiger personenbezogener Daten möglich ist. Insoweit sollten auch Bezahlverfahren ohne Übermittlung personenbezogener Daten, wie beispielsweise E-Geld oder Barzahlung, geprüft werden.
  • 4. Er sieht außerdem Verbesserungsbedarf bei der Abrechnung der Stromabgabe an Ladestationen. Im Zuge der angekündigten Bemühungen um interoperable Standards sollte auch auf einen möglichst exakten Abrechnungsmaßstab bei der Abgabe von Strom an Elektrofahrzeuge an Ladestationen hingewirkt werden. Bei einer nach der Dauer der Ladezeit bemessenen Abrechnung, wie sie in der Praxis nicht selten anzutreffen ist, besteht die Gefahr, dass aufgrund unterschiedlicher Ladegeschwindigkeiten nicht die tatsächlich abgegebene Energiemenge erfasst wird.

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