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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 726/1/10 vom 06.12.10



Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Gegenseitige Rechenschaftspflicht und Transparenz - Viertes Kapitel des operativen Rahmens der EU für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe KOM (2010) 643 endg.

878. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2010

A

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

  • 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Vorhaben der Kommission, die gegenseitige Rechenschaftspflicht und Transparenz im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit zu stärken, um damit zu einer verbesserten Wirkung der Entwicklungshilfe beizutragen. Der Bundesrat sieht jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf in Hinblick auf die von der Kommission in ihrem Vorschlag für ein "Viertes Kapitel" des operativen Rahmens vorgesehenen Berichtspflichten.
  • 2. Der Bundesrat spricht sich dagegen aus, Meldungen über die Höhe und Aufteilung der Entwicklungshilfe über das Standardformat des OECD/DAC-Gläubigermeldeverfahrens hinaus einzuführen. Die Ausweitung auf eine vierteljährliche Berichtspflicht statt des bisherigen jährlichen Intervalls schafft unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand und wird abgelehnt.
  • 3. Der Bundesrat lehnt es außerdem ab, dass künftig jährlich über die Planungsdaten für die Entwicklungshilfeausgaben berichtet werden soll. Rechenschaft kann dem Wesen nach nur über getätigte Ausgaben abgelegt werden. Aufgrund des Haushaltsrechts können Projektplanungen ohnehin nur beschränkt im Voraus geplant werden, so dass derartige Planungsdaten starken Veränderungen unterliegen würden.
  • 4. Schließlich fordert der Bundesrat sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihrer Berichterstattungspflicht in Zukunft auch dadurch ordnungsgemäß nachkommen können, dass sie gleichartige Ausgabenfelder, wie z.B. Mittel für Informations- und Bildungsarbeit, zusammengefasst melden können.
  • 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Beratungen auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass der Vorschlag für ein "Viertes Kapitel" des operativen Rahmens entsprechend geändert wird.

B

  • 6. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß § § 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.

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