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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 734/1/07 vom 06.12.07



Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
(VwV-StVO)

840. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2007

A.

Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b Rn. 9 Buchstabe b (VwV zu § 29 Abs. 2 StVO)

In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b ist Randnummer 9 Buchstabe b wie folgt zu fassen:

  • "Radtouren, wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen (i. d. R. erst ab Landesstraße) zu rechnen ist;"

Begründung

§ 29 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StVO sieht drei eigenständige Merkmale für eine erlaubnispflichtige Veranstaltung vor: die Zahl der Teilnehmer, das Verhalten der Teilnehmer und die Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge. Die Angabe einer konkreten Zahl von Teilnehmern, ab der - unabhängig von einer erheblichen Verkehrsbeeinträchtigung - von einer "mehr als verkehrsüblichen" Inanspruchnahme der Straße i. S. v. § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO auszugehen ist, vermeidet Auslegungszweifel im Vollzug. Ein Verzicht auf eine Angabe einer konkreten Teilnehmerzahl würde sowohl auf der Seite der Verwaltung als auch auf der Seite potentieller Veranstalter/innen zu Unklarheiten führen.

2. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b Rn. 17 Satz 2 - neu - (VwV zu § 29 Abs. 2 StVO)

In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b ist der Randnummer 17 folgender Satz anzufügen:

  • "Diese Gewähr bietet ein Veranstalter in der Regel nicht, wenn er eine erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt oder die Nichtbeachtung von Bedingungen und Auflagen einer erlaubten Veranstaltung zu vertreten hat."

Begründung

Für die Vollzugspraxis ist es unerlässlich, Beispiele zu nennen, wann Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Veranstalters bestehen.

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b Rn. 60 (VwV zu § 29 Abs. 2 StVO)

In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b sind in Randnummer 60 die Sätze 2 bis 5 durch folgenden Satz zu ersetzen:

  • "Werden nach dem Start Veränderungen an Fahrzeugen vorgenommen oder werden während der Fahrt Fahrzeuge verkehrs- oder betriebsunsicher, führt dies unverzüglich zum Ausschluss aus dem Wettbewerb."

Begründung

Es ist selbstverständlich, dass nur Fahrzeuge an einem Rennen teilnehmen dürfen, wenn diese nach den Vorschriften der StVZO zugelassen sind. Wenn ein Fahrzeug über eine solche Zulassung verfügt, ist eine nochmalige Überprüfung durch einen Sachverständigen vor Startbeginn entbehrlich.

B.

  • 4. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

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